Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 SchulG M-V - Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Schulbereiche sind:

  1. 1.

    der Primarbereich; er umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4,

  2. 2.

    der Sekundarbereich I; er umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10,

  3. 3.

    der Sekundarbereich II; er umfasst

    1. a)

      die gymnasiale Oberstufe,

    2. b)

      die beruflichen Schulen.

(2) Schularten sind:

  1. 1.

    als allgemein bildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b)

      die Regionale Schule,

    3. c)

      das Gymnasium,

    4. d)

      die Kooperative Gesamtschule,

    5. e)

      die Integrierte Gesamtschule,

    6. f)

      die Förderschule,

  2. 2.

    als berufliche Schulen

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Höhere Berufsfachschule,

    4. d)

      das Berufliche Gymnasium,

    5. e)

      die Fachoberschule,

    6. f)

      die Fachschule,

  3. 3.

    als Schulen für Erwachsene

    das Abendgymnasium.

(3) Ein Bildungsgang ist ein schulisches Lehrangebot, dessen Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses bezwecken. Grundschulen und Schulen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, c, d und e sollen pädagogisch aufeinander abgestimmt sein.

(4) Schulen gleicher oder unterschiedlicher Schularten können zu einem Schulzentrum verbunden werden. Diese kooperieren organisatorisch und pädagogisch.