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§ 44a SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Teil – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 44a SchulG LSA – Durchsetzung der Schulpflicht

(1) Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten nach § 43 Abs. 1 Satz 4 kann gegen die Erziehungsberechtigten ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Für die Durchführung des Zwangsgeldverfahrens bei Verletzung der Schulpflicht sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

(2) Ein Schulpflichtiger, der ohne berechtigten Grund seinen Verpflichtungen aus § 36 Abs. 1 nicht nachkommt, kann der Schule auch gegen seinen Willen zugeführt werden, wenn andere pädagogische Mittel, insbesondere persönliche Beratung, Hinweise an die Eltern, den Ausbildenden und den Arbeitgeber des Schulpflichtigen sowie die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes, ohne Erfolg geblieben sind. Die Zuführung wird von dem für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Landkreis oder von der zuständigen kreisfreien Stadt angeordnet.