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§ 43 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Teil – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 43 SchulG LSA – Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden

(1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Erziehungsberechtigten und Schule für die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Erziehungsberechtigte und Schule unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung. Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen die Erziehung schulpflichtiger Schülerinnen und Schüler an vertraut ist, haben dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht sowie den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen und ihre Pflichten als Schülerinnen und Schüler erfüllen; sie haben die Schülerinnen und Schüler dafür zweckentsprechend auszustatten.

(1a) Die Lehrkräfte, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Mitglieder der Schulleitung sind verpflichtet, schulpflichtige Schüler zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Wird die Schulpflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist insbesondere durch persönliche Beratung und Hinweise zu den Folgen der Schulpflichtverletzung auf die Schülerinnen und Schüler pädagogisch einzuwirken. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig einzubeziehen und auf ihre Pflichten hinzuweisen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben gegenüber der Schule ein Recht auf Auskunft über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand ihrer Kinder. Die Schule hat die Erziehungsberechtigten über wesentliche die Schülerinnen oder Schüler betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Die Informationspflicht der Schule nach Absatz 2 Satz 2 sowie nach § 44 Abs. 5 Satz 1 besteht gegenüber den bisherigen Erziehungsberechtigten auch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Schülerin oder des Schülers, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dem nicht generell oder im Einzelfall widersprochen hat. Über einen Widerspruch informiert die Schule die bisherigen Erziehungsberechtigten.

(4) Ausbildende und ihre Beauftragten haben den Auszubildenden die zur Erfüllung der schulischen Pflichten, zur Mitarbeit in Konferenzen und in der Schülervertretung erforderliche Zeit zu gewähren.