§ 38 SchO - Verhandlungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
- Amtliche Abkürzung
- SchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 304-2
(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und § 18 Abs. 1 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 angegebenen Gründe vorliegt, ist dies in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.