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§ 18 SchO - Ablehnung der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn

  1. 1.

    die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, insbesondere bei Angelegenheiten, für die das Landgericht sachlich zuständig ist,

  2. 2.

    der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.

(2) Die Ablehnung ist unanfechtbar.