§ 33 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 33 SchO – Zuständigkeit für Ausfertigungsvermerk
(1) Die Ausfertigung wird von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann erteilt, die oder der die Urschrift des Protokolls verwahrt. Vor der Aushändigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.
(2) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des zuständigen Amtsgerichts (§ 30 Abs. 3), so wird die Ausfertigung von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.