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§ 33 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 SchO – Zuständigkeit für Ausfertigungsvermerk

(1) Die Ausfertigung wird von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann erteilt, die oder der die Urschrift des Protokolls verwahrt. Vor der Aushändigung ist auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(2) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des zuständigen Amtsgerichts (§ 30 Abs. 3), so wird die Ausfertigung von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.