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§ 30 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 SchO – Protokollbuch

(1) Die Protokolle werden in ein Protokollbuch aufgenommen und mit einer fortlaufenden Nummer versehen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts kann der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann auf Antrag gestatten, stattdessen die Niederschriften auf einzelnen Blättern zu fertigen, die fortlaufend zu nummerieren und nach der Nummernfolge jahrgangsweise zu sammeln sind.

(3) Vollgeschriebene Protokollbücher sind an das zuständige Amtsgericht zur Aufbewahrung abzugeben. Wird nach Absatz 2 verfahren, sind die Niederschriften eines Jahres drei Jahre aufzubewahren und dann an das Amtsgericht abzugeben.