§ 14 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen
Dritter Teil – Betreten des Waldes
§ 14 SächsWaldG – Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern
(1) Wild wachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
(2) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln der in Absatz 1 genannten Waldfrüchte und Pflanzen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.
(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus Absatz 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.