Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Siebenter Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 31 SächsNRG – Verjährung
(1) Ansprüche auf Schadensersatz und andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, sowie Ansprüche aus § 14 Abs. 1 verjähren in drei Jahren.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ansprüche auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Grenzabstand hat. Wird die in Satz 1 genannte Einfriedung durch eine andere ersetzt, beginnt die Verjährung des Beseitigungsanspruchs erneut.
(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung gelten entsprechend.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).