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§ 28 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 11 – Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 SächsLVO – Übertragung von Ämtern in der Fachrichtung Justiz

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Hiervon abweichend muss vor der Verleihung eines Amts eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht, eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts und des Sozialgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht durchlaufen werden.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Richter oder Staatsanwalt erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

(3) Dienstzeiten gemäß Absatz 2 beginnen mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie können in der Fachrichtung Justiz, in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung oder in Ausübung einer Tätigkeit nach § 20 Nummer 2 zurückgelegt werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gelten bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 genannten Zeiten.