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§ 7 SächsIngG
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsIngG – Übergangsregelung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2017 durch Artikel 6 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 47 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50).

Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort. Unionsbürger, denen eine Genehmigung nach § 5 in der am 14. Juli 2008 geltenden Fassung erteilt wurde, werden auf Antrag ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eingetragen.