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§ 5 SächsIngG
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsIngG
Gliederungs-Nr.: 604-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsIngG – Verfahren in den Fällen des § 4 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2017 durch Artikel 6 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 47 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50).

(1) Über Anträge nach § 4 Abs. 3 und 4 entscheidet der Eintragungsausschuss. § 8 Abs. 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetzes - SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 883) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. Ergänzend zu § 8 Abs. 7 SächsIngKG haben Antragsteller nach § 4 Abs. 3 dem Eintragungsausschuss Unterlagen nach § 12 Abs. 1 SächsBQFG vorzulegen. Antragsteller nach § 4 Abs. 4 haben Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Für alle Unterlagen findet § 5 Abs. 2 bis 6 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 SächsBQFG entsprechende Anwendung. Über die Eintragung in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 2 ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt.

(2) Personen, die unter die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, können das Eintragungsverfahren auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einleiten.

(3) § 16 SächsBQFG findet entsprechend Anwendung.