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§ 16 SächsDSUG
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Rechte der betroffenen Person

Titel: Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSUG
Gliederungs-Nr.: 212-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsDSUG – Recht zur Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer durch öffentliche Stellen für Zwecke nach § 1 Absatz 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 17 hinzuweisen.

(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftrage hat eine bei ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde eines anderen Bundeslandes, des Bundes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.