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§ 17 SächsDSUG
Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Rechte der betroffenen Person

Titel: Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSUG
Gliederungs-Nr.: 212-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsDSUG – Gerichtlicher Rechtsschutz gegen Anordnungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und bei dessen Untätigkeit (1)

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vorgehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für betroffene Personen, wenn sich der Sächsische Datenschutzbeauftragte mit einer Beschwerde nach § 16 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

(3) In Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte beteiligungsfähig. Er ist in diesen Verfahren der Beklagte oder der Antragsgegner.

(4) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anordnen.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen

Vom 6. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 277)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen - Vf. 91-II-19 - vom 25. Januar 2024 in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung einzelner Vorschriften des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes, des Sächsischen Polizeibehördengesetzes und des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes wird gemäß § 14 Absatz 3 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:

  1. 1.

    [....]

  2. 7.

    § 17 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz - SächsDSUG) in der Fassung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) ist mit der Sächsischen Verfassung vereinbar.

  3. 8.

    [....]

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.