Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung
§ 31 SächsDO – Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis nach gerichtlicher Entscheidung (1)
Bestätigt die Disziplinarkammer die angefochtene Entscheidung, mildert sie die Disziplinarmaßnahme, stellt sie das Disziplinarverfahren nach § 30 Abs. 3 Satz 5 ein oder hebt sie die Disziplinarverfügung auf, weil sie ein Dienstvergehen nicht feststellt oder trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die in das gerichtliche Verfahren keinen Eingang gefunden haben. Für eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).