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§ 26 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SächsDO – Abweichende Entscheidung eines höheren Dienstvorgesetzten (1)

(1) Jeder höhere Dienstvorgesetzte kann ungeachtet einer Einstellung des Verfahrens nach § 25 Abs. 1 wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder die Einleitung des Förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen, wenn nach seiner Überzeugung die Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme vorliegen. Eine Entscheidung eines höheren Dienstvorgesetzten nach Satz 1 kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung des Verfahrens erfolgen, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Einstellung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Beamte zu hören.

(2) Jeder höhere Dienstvorgesetzte kann eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entscheiden, oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Für eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des Förmlichen Disziplinarverfahrens gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).