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§ 20 SächsBhVO
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 2 – Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen → Unterabschnitt 4 – Stationäre Leistungen

Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBhVO
Gliederungs-Nr.: 242-28/2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 SächsBhVO – Krankenhausleistungen

(1) Beihilfefähig sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für Leistungen in nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vergütet werden, für

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare belegärztliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und

  4. 4.

    Wahlleistungen in Form

    1. a)

      von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne von § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes oder von § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,

    2. b)

      einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne von § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes oder von § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder, wenn Zweibettzimmer weder als allgemeine Krankenhausleistung noch als Wahlleistung angeboten werden, bis zur Hälfte der Kosten eines Einbettzimmers, und

    3. c)

      anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen nach den §§ 21, 22 oder für ärztliche Leistungen.

(2) Bei Untersuchungen und Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

  1. 1.

    bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, für die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2:

    1. a)

      die Fallpauschale bis zu dem Betrag, der sich aus dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung des Basisfallwertes nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes ergibt,

    2. b)

      das tagesbezogene Pflegeentgelt bis zu dem Betrag, der sich aus dem Produkt der maßgeblichen Bewertungsrelation des Pflegeerlöskatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 2a des Krankenhausentgeltgesetzes und des vorläufigen Pflegentgeltwertes nach § 15 Absatz 2a des Krankenhausentgeltgesetzes für die Gesamtzahl der Belegungstage ergibt, und

    3. c)

      Zusatzentgelte bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich aus dem Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ergibt,

  2. 2.

    bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit dem pauschalierenden Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgerechnet werden, für die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2:

    1. a)

      das Entgelt bis zu dem Betrag des Entgeltkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Bundespflegesatzverordnung, der sich aus dem Produkt der maßgebenden Bewertungsrelation unter Zugrundelegung eines pauschalen Basisentgeltwerts von 300 Euro und der Anzahl der Belegungstage ergibt,

    2. b)

      Zusatzentgelte bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich aus dem Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Bundespflegesatzverordnung ergibt, und

    3. c)

      die ergänzenden Tagesentgelte bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich aus dem Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Bundespflegesatzverordnung ergibt,

  3. 3.

    in allen anderen Fällen sowie in Fällen, bei denen der beihilfefähige Betrag nach Nummer 2 von der Festsetzungsstelle nicht ermittelt werden kann, ein täglicher Basis- und Abteilungspflegesatz bei

    1. a)

      Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

      1. aa)

        vollstationär bis zu 333,20 Euro,

      2. bb)

        teilstationär bis zu 282,40 Euro,

    2. b)

      Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

      1. aa)

        vollstationär bis zu 462,80 Euro,

      2. bb)

        teilstationär bis zu 345,80 Euro,

    3. c)

      einer neurologischen Frührehabilitation bis zu 550 Euro,

  4. 4.

    gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des Basisfallwertkorridors nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes, wahlärztliche Leistungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und gesondert berechnete Kurtaxen sowie

  5. 5.

    Kosten einer Notfallversorgung, wenn aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss.

(3) Beihilfefähig ist auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson oder einer Pflegekraft im Krankenhaus nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2. Bei Untersuchungen und Behandlungen in einem Krankenhaus nach Absatz 2 gilt dies entsprechend. Die Kosten der Unterbringung einer Begleitperson außerhalb des Krankenhauses sind nur beihilfefähig, wenn die Unterbringung aus medizinischen Gründen notwendig ist

  1. 1.

    nach der amts- oder vertrauensärztlichen Feststellung oder

  2. 2.

    nach ärztlicher Bescheinigung wegen des Alters eines Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung.

Beihilfefähig ist in den Fällen des Satzes 3 ein Betrag von bis zu 49 Euro täglich. Für Begleitpersonen im Sinne des § 44b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der kalendertägliche Ausfall von Arbeitseinkünften dem Grunde nach beihilfefähig. Beihilfefähig sind 70 Prozent des Verdienstausfalls, bei Arbeitsentgelt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Ist der Ausfall von Arbeitseinkünften für einen ganzen Kalendermonat beihilfefähig, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(4) Aufwendungen für eine Übergangspflege im Krankenhaus sind beihilfefähig unter den Voraussetzungen des § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Vergütung, die auf der Grundlage des § 132m des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von den gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen oder von privaten Krankenversicherungsunternehmen übernommen wird. Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.

(5) Aufwendungen von beihilfeberechtigten Personen im Ausland und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b entspricht, wenn aus medizinischen Gründen keine Unterbringung in einem Einbettzimmer notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.