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§ 135 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 10 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 1 – Laufbahnen der Fachrichtung Polizei

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 135 SächsBG – Heilfürsorge

(1) Heilfürsorge wird in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt. Heilfürsorgefähig sind grundsätzlich nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und die Wirksamkeit und der therapeutische Nutzen nachgewiesen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung. Die Heilfürsorgeleistungen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt.

(2) Heilfürsorgeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, wenn und solange sie Besoldung erhalten. Die Heilfürsorgeberechtigung besteht auch

  1. 1.

    während der Inanspruchnahme von Elternzeit,

  2. 2.

    bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat.

(3) Besteht ein Anspruch einer oder eines Heilfürsorgeberechtigten auf Leistungen nach § 36 oder § 37 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes, wird dieser durch die Gewährung von Leistungen gemäß der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt. Die in den §§ 36 und 37 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehenen Leistungen, die über den Leistungsumfang der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen, werden ebenfalls von der Heilfürsorge gewährt.

(4) Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht

  1. 1.

    bei Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    bei Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,

  3. 3.

    für solche Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; insbesondere für solche Mittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,

  4. 4.

    bei Behandlung zu rein kosmetischen Zwecken.

Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird. Haben Heilfürsorgeberechtigte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen herbeigeführt, können sie an den Kosten der Heilfürsorgeleistung angemessen beteiligt werden.

(5) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge sowie des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden

  1. 1.

    hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Heilfürsorge

    1. a)

      über die Beschränkung von Leistungen der Heilfürsorge unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,

    3. c)

      über Festbeträge unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,

    4. d)

      über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind, unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,

    5. e)

      über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,

    6. f)

      über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen Richtlinien,

  2. 2.

    hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge

    1. a)

      über das Genehmigungsverfahren,

    2. b)

      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,

    3. c)

      über die Verwendung von Antragsvordrucken,

    4. d)

      über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,

    5. e)

      über die Verwendung einer Krankenversichertenkarte entsprechend § 291 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 30. Juli 2010 geltenden Fassung oder einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten zu beschränken ist, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung benötigt werden,

Die Beschränkungen und Ausschlüsse dürfen nicht zu einem Leistungsumfang führen, der hinter den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zurückbleibt.