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Anlage 1.4.1.3 RVG - Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
Erster Rechtszug
4106Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht48,00 bis 348,00 €158,00 €
4107Gebühr 4106 mit Zuschlag48,00 bis 435,00 €193,00 €
4108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren84,00 bis 576,00 €264,00 €
4109Gebühr 4108 mit Zuschlag84,00 bis 719,00 €321,00 €
4110Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:132,00 €
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
4111Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109264,00 €
4112Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer60,00 bis 384,00 €178,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1.vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2.im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
4113Gebühr 4112 mit Zuschlag60,00 bis 480,00 €216,00 €
4114Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren96,00 bis 671,00 €307,00 €
4115Gebühr 4114 mit Zuschlag96,00 bis 839,00 €374,00 €
4116Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:154,00 €
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
4117Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115307,00 €
4118Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG120,00 bis 827,00 €379,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4119Gebühr 4118 mit Zuschlag120,00 bis 1 034,00 €462,00 €
4120Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren156,00 bis 1 115,00 €508,00 €
4121Gebühr 4120 mit Zuschlag156,00 bis 1 394,00 €620,00 €
4122Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:254,00 €
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
4123Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121508,00 €
Berufung
4124Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren96,00 bis 671,00 €307,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4125Gebühr 4124 mit Zuschlag96,00 bis 839,00 €374,00 €
4126Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren96,00 bis 671,00 €307,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
4127Gebühr 4126 mit Zuschlag96,00 bis 839,00 €374,00 €
4128Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:154,00 €
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
4129Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127307,00 €
Revision
4130Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren144,00 bis 1 331,00 €590,00 €
4131Gebühr 4130 mit Zuschlag144,00 bis 1 664,00 €723,00 €
4132Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren144,00 bis 671,00 €326,00 €
4133Gebühr 4132 mit Zuschlag144,00 bis 839,00 €393,00 €
4134Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:163,00 €
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
4135Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133326,00 €