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§ 13 StrRehaG
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren

Titel: Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrRehaG
Gliederungs-Nr.: 253-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 StrRehaG – Beschwerde

(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) 1Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

  1. 1.

    einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,

  2. 2.

    das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,

    1. a)

      entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen, oder

    2. b)

      einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) 1Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. 2Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. 3§ 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.