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Anlage 5 RegG
Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RegG
Gliederungs-Nr.: 9240-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 5 RegG – Verwendungsnachweis

Anlage 5
(zu § 6 Absatz 2)

Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel
für das Bundesland            im Jahr:
      Übersendung bis 30.09. des Folgejahres
 Beträge in Euro 
 BereichVeranschlagt im Landeshaushalt beiVerwendungszweckBerichtsjahr Vorjahr
IST
Vor-Vorjahr
IST
Anteil
Regionalisierungsmittel an
Gesamtmitteln in Prozent
Kap./Tit.SOLLIST   
1Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 5 RegG     
      
 Reste Vorjahr     
      
 verfügbare Mittel gesamt     
2Leistungsbestellungen Bestellungen im SPNV/Bestellerentgelte     
 davon wettbewerblich vergeben 1     
 davon nicht wettbewerblich vergeben 1     
 davon Trassenentgelte     
 davon Stationsentgelte     
 Bestellungen im ÖPNV     
 davon wettbewerblich vergeben     
 davon nicht wettbewerblich vergeben     
3Managementaufwand SPNV     
 ÖPNV     
4Investitionen in Verkehrsanlagen SPNV     
 Bauprojekte ab 5 Millionen Euro 2     
 davon DB Netz AG     
 davon DB Station & Service AG     
 davon Sonstige     
 ÖPNV     
5Investitionen in Fahrzeuge SPNV 3     
 davon DB AG      
 davon NE-Bahnen      
 ÖPNV     
(1)Tarifausgleiche Verbundförderung      
 Ausgleich Ausbildungsverkehre 4     
 davon Schiene     
 davon Straße     
 Erstattung Fahrgeldausfälle aus Beförderung schwerbehinderter Menschen     
7Sonstige Ausgaben 5       
8Sonstiges Bestellte Zugkilometer     
 Erbrachte Zugkilometer     
 Betriebene Streckenkilometer im SPNV     
 Übersicht Verkehrsverträge im SPNV 6     
8Summe Ausgaben      
9Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben 7     
1

Jeweils unter Angabe der Anteile DB AG-Unternehmen und Wettbewerber.

2

Investitionen in Verkehrsanlagen müssen ab einem Volumen von 5 Millionen Euro in einer gesonderten Anlage näher beschrieben werden: Beschreibung der einzelnen Bauprojekte, Kosten/Zeitraum, erforderliche Rückstellungen.

3

Angaben zur Anzahl der Fahrzeuge und zum Zeitpunkt der Beschaffung sind erforderlich (ggf. in einer gesonderten Anlage).

4

Unter Angabe der Rechtsgrundlage (Bundes-/Landesrecht).

5

Angabe des Verwendungszwecks.

6

Die Übersicht der Verträge ist als gesonderte Anlage zu übersenden. Dabei sind Aussagen zur Laufzeit/Dauer des Vertrages zu treffen, zur geplanten Entwicklung der Zugkilometer, zur Entwicklung der Personenkilometerleistung, zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der Lärm- und Schadstoffemissionen im Berichtsjahr und den beiden Vorjahren und zu den Aufwendungen in Verkehrsverträgen für die Digitalisierung.

7

Angaben zur Höhe und geplanter Verwendung.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) soll in der Position Nummer 6 in der Spalte "Verwendungszweck" die Angabe "§ 145" durch die Angabe "§ 228" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.