§ 18 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin
Teil 4 – Rettungsdienst mit Luft- und Wasserfahrzeugen
§ 18 RDG – Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen
(1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der § 9 Absatz 2, §§ 10, 12 Absatz 1 und 2, §§ 13 bis 17 entsprechend. Die Regelung über das Verhalten bei Krankheit in § 9 Absatz 1 und 3 BO-Kraft gilt mit der Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 3 ebenfalls entsprechend.
(2) Die Genehmigung nach § 3 erteilt die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung. Die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Notfallrettungs- und krankentransportspezifische Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin festgesetzt.