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§ 38 PPVO
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 6 – Vergütung → Abschnitt I – Vergütung der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfämter für Standsicherheit

Titel: Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: PPVO
Gliederungs-Nr.: 2130-19-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 PPVO – Gebühr nach dem Zeitaufwand

(1) Nach Zeitaufwand werden vergütet

  1. 1.

    Leistungen für bauliche Anlagen oder Bauteile, deren anrechenbare Bauwerte unter 10 000 Euro liegen, höchstens jedoch bis zu einer Gebühr auf der Grundlage von anrechenbaren Bauwerten in Höhe von 10 000 Euro sowie Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 36 Absatz 1 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,

  2. 2.

    die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, außer in Massivbauweise, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,

  3. 3.

    die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,

  4. 4.

    die Prüfung nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für Traggerüste und weitere Baubehelfe, soweit ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist sowie die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Bauzustände,

  5. 5.

    die Überwachung von Baumaßnahmen in statischkonstruktiver Hinsicht und Bauzustandsbesichtigungen; die Gebühr darf jedoch höchstens 50 % der Gebühr nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 betragen, wobei Fahrzeiten nicht angerechnet werden,

  6. 6.

    sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in § 37 Absatz 1 bis 3 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,7 % des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. In zu begründenden Ausnahmefällen ist eine Überschreitung der Höchstgebühr zulässig, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zum nachweislich erforderlichen Aufwand steht.

(2) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz vergütet.