Bundesbesoldungsgesetz
Anhangteil
Anlage 1.1.15 BBesG – Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -
Botschafter 1
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor 2
Dekan
Direktor 3
Generalkonsul 4
Gesandter 4
Hauptkustos
Koordinierender Militärrabbiner
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 8 , 9
Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -
Studiendirektor
- im höheren Dienst
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 8 , 9
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
Auf herausgehobenen Dienstposten.
Zu Anlage I A 15: Neugefasst durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).