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Anlage 1.1.15 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.15 BBesG – Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Botschafter 1

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor 2

Dekan

Direktor 3

Generalkonsul 4

Gesandter 4

Hauptkustos

Koordinierender Militärrabbiner

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule
- als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 8 , 9

Regierungsschuldirektor
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Studiendirektor
- im höheren Dienst
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 8 , 9
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 

Oberstleutnant 7 , 10

Fregattenkapitän 7 , 10

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär

1

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.

2

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.

3

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

4

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.

7

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

8

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

9

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

10

Auf herausgehobenen Dienstposten.

Zu Anlage I A 15: Neugefasst durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514), geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).