§ 48 PostG
Postgesetz (PostG)
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht
Abschnitt 10 – Postwertzeichen, Regulierungsbehörde
§ 48 PostG – Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
Die Regulierungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt über die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach den Abschnitten 5 und 6 dieses Gesetzes, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. § 82 Satz 4 bis 6 des Telekommunikationsgesetzes gilt entsprechend.