§ 19 PostG
Postgesetz (PostG)
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Entgeltregulierung
§ 19 PostG – Genehmigungsbedürftige Entgelte
Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. Satz 1 gilt nicht für Entgelte solcher Beförderungsleistungen, die ab einer Mindesteinlieferungsmenge von 50 Briefsendungen angewendet werden.