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§ 9 NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 9 NRW.BANK G – Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der NRW.BANK.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

  1. a)

    die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

  2. b)

    den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,

  3. c)

    die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

  4. d)

    die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

  5. e)

    die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

  6. f)

    die Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,

  7. g)

    den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für

  1. a)

    den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden,

  2. b)

    die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,

  3. c)

    Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung nach Satz 1 Buchstabe a in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.

(4) Der Verwaltungsrat hat einen Präsidialausschuss, einen Prüfungsausschuss, einen Risikoausschuss und einen Förderausschuss. Der Verwaltungsrat kann weitere Ausschüsse einrichten.

(5) Der Prüfungsausschuss kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.

(6) Der Risikoausschuss überwacht die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Risikoarten. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Risikopolitik sowie die Risikostrategie und nimmt die Risikoberichterstattung entgegen. Der Risikoausschuss trifft die nach dem Gesetz über das Kreditwesen durch das Aufsichtsorgan zu treffenden Kreditentscheidungen. Er ist zudem über Kredite, die über vom Verwaltungsrat festgelegte Merkmale verfügen, zu unterrichten. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Risikoausschusses.

(7) Der Förderausschuss erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen Förderbereiche sowie die Förderberichterstattung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Förderausschusses.

(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse im Übrigen regelt die Satzung.