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§ 76 NRiG - Einigungsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

1In Angelegenheiten nach § 71 entscheidet die nach § 71 NPersVG gebildete Einigungsstelle. 2Jedoch treten an die Stelle der vom Hauptpersonalrat bestellten Mitglieder drei vom Hauptstaatsanwaltsrat bestellte Mitglieder, von denen zwei Staatsanwältin oder Staatsanwalt sein müssen.