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§ 71 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Staatsanwaltsvertretungen

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 71 NRiG – Aufgaben der Staatsanwaltsräte

(1) 1Der Staatsanwaltsrat ist in allgemeinen, sozialen, organisatorischen, sonstigen innerdienstlichen und personellen Angelegenheiten (§ 19 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 21 Abs. 1 Nrn. 4 und 8 dieses Gesetzes in entsprechender Anwendung sowie die §§ 64 bis 67 und 75 NPersVG) der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu beteiligen. 2Er ist in gemeinsamen Besprechungen (§ 62 Abs. 1 NPersVG) entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 3 zu unterrichten.

(2) 1Der Hauptstaatsanwaltsrat ist auf sein Verlangen fortlaufend über die Bewerberlage hinsichtlich der Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags zu unterrichten. 2Bei den Bewerbungsgesprächen darf ein Mitglied des Hauptstaatsanwaltsrats anwesend sein. 3Die weiteren Einzelheiten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.