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§ 32g NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt Ia – Aufstieg

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32g NLVO – Aufgaben der Aufstiegskommission (1)

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden von der Aufstiegskommission angehört. Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Prüfung der in § 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen wird von der Aufstiegskommission festgestellt, ob die für den Aufstieg zugelassenen Beamten erwarten lassen, dass sie die Aufgaben des höheren Dienstes der jeweiligen Fachrichtung erfüllen können (Zulassungsbestätigung). Sie stellt ferner auf Antrag der Ernennungsbehörde fest, ob von der Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bei einer anderen Behörde abweichend von § 32e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ausnahmsweise abgesehen werden kann.

(2) Die Aufstiegskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren für die Zulassungsbestätigung festzulegen ist. Die Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit aller berufenen Mitglieder zu beschließen. Sie bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).