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§ 32e NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Laufbahnbewerber → Abschnitt Ia – Aufstieg

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32e NLVO – Aufstieg in den höheren Dienst (1)

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum prüfungsfreien Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben.

(2) Ist die Zulassung zum Aufstieg durch die Aufstiegskommission (§ 32f) bestätigt worden, so überträgt die Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit der Einführungsbehörde dem Beamten für die Dauer von 15 Monaten die Aufgaben von Dienstposten der neuen Laufbahn. Die Beamten sollen mindestens einen Teil der Einführungszeit bei mindestens einer anderen Behörde als der bisherigen Dienstbehörde ableisten; Beamte der mittelbaren Landesverwaltung können statt dessen einen Teil der Einführungszeit in einer anderen Organisationseinheit ihrer Dienstbehörde ableisten. Bis zu vier Monate können bei einer geeigneten Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung abgeleistet werden. Während der Einführungszeit haben die Beamten an Lehrveranstaltungen der Aufstiegsfortbildung teilzunehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).