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§ 11 NLVO
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeines

Titel: Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLVO
Gliederungs-Nr.: 20411010300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 NLVO – Verleihung von Beförderungsämtern (1)

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt nicht für eine Amtsübertragung im Sinne des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Ein Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Beförderungsamt mit höherem Endgrundgehalt einer Laufbahn des gehobenen Dienstes darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben.

(3) Ein Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 16 oder in der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage oder ein Beförderungsamt mit höherem Endgrundgehalt einer Laufbahn des höheren Dienstes darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).