§ 51 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Viertes Kapitel – Wahlhandlung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 51 NKWO – Schluss der Wahlhandlung
1Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Wahlberechtigten wählen, die sich im Wahlraum befinden. 3Der Zutritt zum Wahlraum kann so lange gesperrt werden, bis die anwesenden Wahlberechtigten gewählt haben; § 33 Abs. 1 Satz 1 NKWG ist zu beachten. 4Haben diese gewählt, so erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.