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§ 33 NKWG
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wahl der Abgeordneten → Vierter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWG
Gliederungs-Nr.: 20330010000000
Normtyp: Gesetz

§ 33 NKWG – Öffentlichkeit der Wahl, Wahlwerbung, Unterschriftensammlung, Wählerbefragung

(1) 1Während der Wahlzeit und der Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann Zutritt zum Wahlraum. 2Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. 3Er kann Personen, die die Ruhe oder Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen und regelt bei Andrang den Zutritt. 4Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeinde oder die Samtgemeinde, welcher Wahlvorstand die Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 übernimmt.

(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(3) Das Ergebnis einer Wählerbefragung am Wahltag über die getroffene Wahlentscheidung darf nicht vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht werden.