§ 33 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen
Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Dritter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
§ 33 NKWO – Vertrauenspersonen
(1) Die Vertrauenspersonen (§ 21 Abs. 11 NKWG) sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(2) In Fällen des § 32 Abs. 7 gilt die oder der Bevollmächtigte des Parteiorgans als Vertrauensperson, wenn im Wahlvorschlag eine Vertrauensperson nicht angegeben ist.