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§ 32 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Dritter Abschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 NKWO – Inhalt und Form der Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften

(1) 1Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 oder 5a eingereicht werden. 2Der Parteibezeichnung und dem Kennwort darf neben der Kurzbezeichnung kein Zusatz hinzugefügt werden. 3Als Vertrauensperson kann eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.

(2) 1Die Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG (Unterstützungsunterschriften) sind nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern geleistet sind. 2Die Formblätter werden nach dem Muster der Anlage 6 oder 6a von der Wahlleitung des Wahlgebiets auf Anforderung kostenfrei ausgegeben; sie sollen nicht vor der Bekanntmachung des Wahltermins ausgegeben werden. 3Die Anforderung des Formblatts durch eine Partei oder Wählergruppe muss enthalten:

  1. 1.
    den Namen der Partei oder das Kennwort der Wählergruppe und, wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese, und
  2. 2.
    die Bestätigung der Partei oder Wählergruppe, dass die Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 1 oder 2 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, bereits aufgestellt worden sind.

4In der Anforderung für einen Einzelwahlvorschlag ist der Name der Einzelperson anzugeben. 5Die Wahlleitung trägt die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 oder nach Satz 4 in die Formblätter ein und bescheinigt die Ausgabe der Formblätter.

(3) 1Mit der Unterstützungsunterschrift sind die in dem Formblatt geforderten Angaben zu machen. 2Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 7 eine Bescheinigung der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, beizufügen, dass sie oder er für die Wahl der Abgeordneten in dem Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist, für die Direktwahl hingegen im Wahlgebiet, wahlberechtigt ist. 3Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt.

(4) 1Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. 2Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.

(5) 1Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

  1. 1.

    für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der nicht unter Nummer 2 fällt,

    1. a)

      die Erklärung nach dem Muster der Anlage 8 Nr. 1 und

    2. b)

      bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Versicherung an Eides statt, dass sie oder er nicht Mitglied einer anderen Partei ist, nach dem Muster der Anlage 8 Nr. 2,

  2. 2.

    für jede sich bewerbende nichtdeutsche Unionsbürgerin oder jeden sich bewerbenden nichtdeutschen Unionsbürger die Erklärung und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 9,

  3. 3.

    für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 10 oder 10a,

  4. 4.

    bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Wahl der Abgeordneten eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 11,

  5. 5.

    bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Direktwahl eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG, nach dem Muster der Anlage 11a,

  6. 6.

    bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe eine Versicherung an Eides statt nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, nach dem Muster der Anlage 12,

  7. 7.

    bei dem Wahlvorschlag einer Partei für die Gemeindewahl, die Samtgemeindewahl oder die Direktwahl, deren Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 NKWG, auch in Verbindung mit § 45a NKWG, bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde oder der Samtgemeinde eine Parteiorganisation nicht vorhanden ist, und

  8. 8.

    die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Absätze 2 und 3), wenn Unterstützungsunterschriften erforderlich sind.

2Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt nach Satz 1 Nr. 2 kann die Wahlleitung die Vorlage einer Auskunft der zuständigen Behörde verlangen. 3Die Bescheinigungen und Erklärungen nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 7 können jeweils für mehrere Bewerberinnen und Bewerber zusammengefasst werden.

(6) 1Die Bescheinigungen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 werden kostenfrei erteilt. 2Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts für jede Wahl nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen; hierfür darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. 3Wer für eine andere Person die Bescheinigung der Wählbarkeit beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(7) 1Das für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan kann für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestimmen. 2Die Vollmacht ist dem Wahlvorschlag beizufügen. 3Sie gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für die Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 7.