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§ 21 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Erster Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 NKWO – Änderung des Wählerverzeichnisses

(1) 1Nach Beginn der Einsichtnahmefrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie sonstige Änderungen des Wählerverzeichnisses nur zulässig

  1. 1.
    aufgrund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag oder einen Antrag nach § 17 Satz 1,
  2. 2.
    von Amts wegen in den Fällen der §§ 28 und 46 und
  3. 3.
    von Amts wegen außerdem bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 20 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Aufgrund eines Berichtigungsantrags (§ 20) wird eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in einem Wahlbezirk des Wahlgebiets melderechtlich nicht angemeldet ist, aber

  1. 1.
    sich bis zum 16. Tag vor der Wahl mit einer Wohnung im Wahlbezirk melderechtlich angemeldet hat oder
  2. 2.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlbezirk hat.

(3) 1Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung wird am Ort der Nebenwohnung aufgrund eines Berichtigungsantrags (§ 20) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie nachweist, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet. 2Trägt die Gemeinde oder die Samtgemeinde sie am Ort der Nebenwohnung in das Wählerverzeichnis ein, so unterrichtet sie die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde oder Samtgemeinde, wenn diese in Niedersachsen liegt. 3Die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde oder Samtgemeinde trägt diese Person nicht in ihr Wählerverzeichnis ein oder streicht sie darin.

(4) Eine wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten hat und vor dem Wahltag stirbt, ihr Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht, wird im Wählerverzeichnis nicht gestrichen.

(5) Alle nach Beginn der Einsichtnahmefrist vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte für Bemerkungen zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des Beschäftigten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die Beschäftigte oder den Beschäftigten zu versehen.

(6) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 22) darf dieses nur noch nach Absatz 1 Nr. 3 berichtigt und nach § 46 ergänzt werden.