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§ 28 NKWO
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge → Zweiter Abschnitt – Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis

Titel: Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKWO
Gliederungs-Nr.: 20330
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 NKWO – Vermerk im Wählerverzeichnis

1Hat eine wahlberechtigte Person nach § 19 Abs. 1 NKWG einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" eingetragen. 2Bei einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden ist, wird bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen der Vermerk "B" hinzugefügt. 3Der Vermerk wird bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, in Samtgemeinden durch die Samtgemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher eingetragen.