§ 75 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Siebenter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 75 NDiszG – Verordnungsermächtigungen
Jedes Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Disziplinarrecht zuständigen Ministerium durch eine Verordnung für die Beamtinnen und Beamten
- 1.seines Geschäftsbereichs die höheren Disziplinarbehörden und Disziplinarbehörden bestimmen,
- 2.der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 regeln,
- 3.seines Geschäftsbereichs und der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 abweichend regeln,
wenn hierdurch die Erfüllung der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.