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§ 34 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Drittes Kapitel – Abschlussentscheidung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 34 NDiszG – Disziplinarklage, Klagebehörde

(1) Soll eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen werden, so ist Disziplinarklage zu erheben.

(2) 1Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde) ist

  1. 1.
    die oberste Disziplinarbehörde für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, für die sie oder die Landesregierung die dienstrechtliche Befugnis zur Entlassung hat,
  2. 2.
    die höhere Disziplinarbehörde für die übrigen Beamtinnen und Beamten und
  3. 3.
    die nach § 74 zuständige Disziplinarbehörde für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,

soweit nicht durch Verordnung nach § 75 Nr. 3 etwas anderes bestimmt ist. 2Hat die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so ist sie auch Klagebehörde. 3In einem Verfahren gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten ist die höhere Disziplinarbehörde Klagebehörde, wenn sie das Verfahren eingeleitet oder an sich gezogen hat.