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§ 42 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erstes Kapitel – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 42 NDiszG – Kammer für Disziplinarsachen

(1) 1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von zwei Richterinnen oder Richtern und einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt. 2Die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) 1An der Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter nach § 6 VwGO wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit. 2In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) 1Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen. 2Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet diese oder dieser anstelle der oder des Vorsitzenden. 3Über einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen (§ 58) oder über einen Antrag nach § 80 oder 123 VwGO entscheidet die Kammer für Disziplinarsachen in der Besetzung nach Absatz 1 Satz 1; § 87a VwGO gilt in diesen Verfahren entsprechend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Rechtsstreit der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter übertragen worden ist.