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§ 37 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschläge

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 37 NBesG – Amtszulage

1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die Ämter mit herausgehobenen Funktionen innehaben, erhalten eine Amtszulage, wenn dies entweder in einer Fußnote in einer Besoldungsordnung oder in einer Verordnung nach § 28 geregelt ist. 2Die Amtszulagen sind unwiderruflich und gelten als Bestandteil des Grundgehalts. 3In Fußnoten in den Besoldungsordnungen kann für einzelne Ämter geregelt sein, dass eine Amtszulage nur gewährt wird, wenn die jeweilige Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist, und dass höchstens eine bestimmte Zahl von Planstellen mit einer Amtszulage ausgestattet werden darf. 4Die Höhe der Amtszulagen ist in Anlage 8 oder in einer Verordnung nach § 28 geregelt.