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§ 28 NBesG
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften für einzelne Gruppen von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern → Erstes Kapitel – Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

Titel: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBesG
Gliederungs-Nr.: 20441
Normtyp: Gesetz

§ 28 NBesG – Beamtinnen und Beamte auf Zeit im kommunalen Bereich

1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbands Oldenburg den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B abweichend von § 5 Abs. 3 zuzuordnen und dabei Amtszulagen im Sinne des § 37 vorzusehen sowie die in den Erfahrungsstufen vor dem Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe jeweils abzuleistende Erfahrungszeit abweichend von Anlage 5 zu regeln. 2Die Zuordnung der Ämter erfolgt nach sachgerechter Bewertung der Funktionen, bei den Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Kommunen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, bei den übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabenumfangs im Vergleich zu den entsprechenden Ämtern der beteiligten Körperschaften.