§ 10 MFG Hamburg - Finanzierungshilfen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
- Amtliche Abkürzung
- MFG Hamburg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 707-1
(1) Die Gewährung von Finanzierungshilfen (Sicherheitsleistungen, Kredite, Zuschüsse) dient in erster Linie der Investitionsfinanzierung. Vor der Gewährung ist zu prüfen, ob eine Beratung nach § 8 zweckmäßig ist.
(2) Programme, die zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele Finanzierungshilfen für Unternehmen vorsehen, sind hinsichtlich der Kriterien und Konditionen der Vergabe regelmäßig zu überprüfen.