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§ 1 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ERSTER TEIL – Zwecke, Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 MFG Hamburg – Zweck und Ziel

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer nach Branchen und Betriebsgrößen ausgewogenen Wirtschaftsstruktur in Hamburg und eines gesunden Wettbewerbs

  1. a)
    die Leistungskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen in Handwerk, Handel, Verkehr sowie Industrie und auch im Dienstleistungsbereich, soweit die Dienstleistungen von Unternehmen oder von in der Wirtschaft tätigen Angehörigen freier Berufe erbracht werden (mittelständische Wirtschaft), zu erhalten und zu festigen, um so zu einer bestmöglichen Versorgung der Verbraucher mit Gütern und Dienstleistungen aller Art beizutragen,
  2. b)
    günstige Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bestehende Arbeitsplätze in der mittelständischen Wirtschaft gesichert werden und neue entstehen können,
  3. c)
    die rechtzeitige betriebliche Anpassung an veränderte wirtschaftliche und technische Bedingungen zu fördern,
  4. d)
    die betriebsgrößenbedingten Wettbewerbsnachteile, vor allem die eingeschränkten Möglichkeiten der Informationsgewinnung und -verarbeitung sowie die begrenzte Finanzkraft, ausgleichen zu helfen,
  5. e)
    die Gründung von wirtschaftlich selbstständigen Existenzen zu erleichtern,
  6. f)
    dazu beizutragen, in ausreichender Zahl qualifizierte Ausbildungsplätze zu erhalten und neu zu schaffen.

(2) Die Förderung nach diesem Gesetz soll der sozialen Korrektur des Marktes dienen, wo er zur Aufhebung des Wettbewerbs und damit zu einer Benachteiligung der mittelständischen Wirtschaft neigt.

(3) Diese Politik für kleine und mittlere Unternehmen ist Teil der Wirtschaftspolitik der Freien und Hansestadt Hamburg. Zur Erreichung dieser Zwecke dienen die im Zweiten Teil dieses Gesetzes geregelten Förderungsmaßnahmen.

(4) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit sonstigen Förderungsmaßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg abzustimmen. Dabei sind die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.