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§ 8 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 MFG – Finanzierungshilfen

(1) Nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung gewährt das Land zur Erreichung der in § 1 Absatz 2 genannten Ziele die in § 10 Absatz 2 genannten Finanzierungshilfen an mittelständische Unternehmen und Träger von Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaftsstruktur.

(2) Über einen Förderantrag soll im Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin in der Regel innerhalb von drei Monaten seit dem Eingang aller für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen entschieden werden.

(3) Die Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen wird in Richtlinien geregelt.

(4) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Fördermaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die in § 2 genannten Unternehmen haben, sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Fördermaßnahmen des Bundes, der Europäischen Union und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen.