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§ 10 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Fördermaßnahmen

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 MFG – Instrumente der Förderung

(1) Die Förderung kann aus finanziellen Angeboten (Förderprogramme) und Dienstleistungen in Form von Beratung oder Auf- und Ausbau von Netzwerken bestehen. Bei der Entwicklung von Förderangeboten sind die Kammern und Verbände der gewerblichen Wirtschaft angemessen zu beteiligen.

(2) Die finanzielle Förderung kann insbesondere durch Darlehen, Bürgschaften und Rückbürgschaften, Garantien und Rückgarantien, Beteiligungen sowie durch rückzahlbare und nichtrückzahlbare Zuschüsse erfolgen. Nach Möglichkeit sollen insbesondere auch haushaltsschonende und revolvierend einsetzbare Finanzierungsinstrumente sowie Instrumente zur Stärkung des wirtschaftlichen Eigenkapitals eingesetzt werden.

(3) Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft können durch geeignete Maßnahmen bei der Durchführung ihres Förderauftrages unterstützt werden.

(4) Alle Fördermaßnahmen müssen in Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union stehen.

(5) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der jeweils einschlägigen Förderrichtlinien gewährt. Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

(6) Eine Förderung nach anderen Vorschriften schließt eine Förderung nach diesem Gesetz nicht aus, soweit durch die Ausführungsbestimmungen nichts Abweichendes bestimmt wird.