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§ 68 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 LWO – Benachrichtigung der über Landes- und Bezirkslisten gewählten Bewerber

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber einer Landes- oder Bezirksliste nach § 50 Abs. 3 LWahlG nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 LWahlG hin. Bei einer Berufung von Ersatzpersonen (§ 59 Abs. 1 LWahlG) benachrichtigt der Landeswahlleiter die Ersatzperson nach § 59 Abs. 3 Satz 2 LWahlG und weist sie auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 LWahlG hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 56 LWahlG) benachrichtigt der Landeswahlleiter die Gewählten nach § 56 Abs. 5 Satz 2 LWahlG und weist sie auf die Bestimmungen des § 52 Abs. 3 LWahlG hin.

(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Präsidenten des Landtages sofort, wenn ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei der Berufung einer Ersatzperson (§ 59 Abs. 1 LWahlG) teilt der Landeswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 LWahlG dem Präsidenten des Landtages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung der Ersatzperson eingegangen ist. Bei einer Wiederholungswahl (§ 56 LWahlG) teilt der Landeswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 5 Satz 2 LWahlG dem Präsidenten des Landtages mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 3 LWahlG teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.