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§ 56 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Fünfter Unterabschnitt – Prüfung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 LWahlG – Wiederholungswahlen

(1) Wird das Wahlergebnis in einem Wahlkreis für ungültig erklärt, so hat in diesem Wahlkreis eine Wiederholung der Wahl stattzufinden.

(2) Wird das Wahlergebnis nur in einzelnen Stimmbezirken für ungültig erklärt und wird festgestellt, dass es auf die Sitzverteilung von Einfluss ist, so hat eine Wiederholungswahl in diesen Stimmbezirken stattzufinden.

(3) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt. Dies gilt nicht, soweit die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung der Wählerverzeichnisse oder bei der Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge notwendig ist.

(4) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet die Landesregierung.

(5) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt. Die nach § 49 Abs. 3 und § 50 Abs. 3 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die Gewählten und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.