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§ 35 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge und Stimmzettel

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 LWO – Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge

(1) Die Bekanntmachung nach Art. 35 LWG enthält für jeden Wahlkreisvorschlag

  1. 1.
    den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese,
  2. 2.
    Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift der sich bewerbenden Personen. Weist eine sich bewerbende Person bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach Art. 26 LWG gegenüber dem Wahlkreisleiter nach, dass für sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist, ist an Stelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht; der Wahlkreisleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

Der Wahlkreisleiter übersendet dem Landeswahlleiter sofort eine Kopie der Bekanntmachung. Die Gemeinden weisen durch Bekanntmachung auf die Möglichkeit hin, die Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge in der Gemeindeverwaltung einzusehen.

(2) Bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags ist die Bekanntmachung zu berichtigen, wenn die Entscheidung des Wahlkreisausschusses durch den Beschwerdeausschuss geändert worden ist.